Es ist immer wieder ein Ärgernis, wenn bei Betriebsfeiern Mitarbeiter kurzfristig absagen und die Frage entsteht auf wie viele Arbeitnehmer die Kosten der Veranstaltung zu verteilen sind.
Die Finanzbehörden vertreten hierzu die Auffassung, dass die Kosten auf die Anzahl der tatsächlich geplanten Mitarbeiter zu verteilen ist, so dass sich für diese Mitarbeiter ein höherer zu versteuernder Betrag ergibt.
Das FG Köln ist dieser Auffassung mit seiner Entscheidung vom 27.6.2018 - 3 K 870/17 entgegengetreten.
Die Finanzbehörden ordnen diese Fragestellung jedoch überraschenderweise als derartig bedeutsam ein, dass sie gegen die Entscheidung Revision eingelegt haben, die unter dem AZ VI R 31/18 beim BFH nun anhängig ist.