Das FG Köln hat dem EuGH mit Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 7 K 1333/19) die Frage vorgelegt, ob der Bewertungsabschlag von 10% für im Inland, in der EU oder einem Staat des EWR belegene und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Im Streitfall geht es um ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück des Privatvermögens, welches in Kanada (Drittland) belegen ist und im Erbwege auf den Kläger überging. Er begehrte im Einspruchsverfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid das Grundstück ebenfalls nur mit 90 Prozent seines gemeinen Wertes der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Das FG Köln hat Zweifel, ob der Ausschluss von in Drittstaaten belegenen Grundstücken durch den § 13c ErbStG a.F. mit Art. 63 ff. AEUV vereinbar ist.
Bis zur Entscheidung sollte sich bei ähnlich gelagerten Fällen auf das Verfahren Az. C-670/21 beim EuGH berufen und Ruhe des Verfahrens beantragt werden.