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FG Köln: Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig
Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31.3.1999 die bisher geltende 6-monatige Spekulationsfrist abgelaufen war.
Vor dem Finanzgericht Köln klagte ein Ehepaar, das am 8.1.1998 Fondsanteile erworben und am 7.1.1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn. Der 4. Senat gab den Eheleuten mit seinem am 23.1.2013 verkündeten Urteil 4 K 741/11 Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.
Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.