Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 16.4.2018 9 K 210/17 gegen die Regelung zur o.a. Problematik in den R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStH gewandt.
Demnach mindert eine vom AN geleistete Zuzahlung zu den AK bereits den monatlich nach der 1 v.H.-Regelung zu versteuernden Vorteil.
Der Zuzahlungsbetrag ist dabei gleichmäßig über die vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen und vom geldwerten Vorteil abzuziehen.
Die Finanzbehörden sind mit dieser m.E. überzeugenden Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die beim BFH unter dem AZ VI R 19/18 anhängig ist.