In einer aktuellen Entscheidung des FG München (Urteil v. 16.6.2021, Az. 4 K 692/20, rkr.) war strittig, für welche nacheinander bewohnte Immobilie die Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren ist.
Die Erblasserin hatte vor ihrem Tod aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres Mannes und der fehlenden Umbaufähigkeit den Wohnsitz von Haus 1 in Haus 2 verlegt. Der Kläger begehrte, die Steuerbefreiung aber für das (ehemalig bewohnte) Haus 1 zu gewähren. Die Erblasserin sei aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung dieses Hauses 1 gehindert gewesen.
Das FG München wies das Begehren ab und stellte klar:
- Die Steuerbefreiung als Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gelte sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.
- Die Steuerbefreiungsvorschrift begründe kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien, die vom Erblasser nacheinander zeitweise selbst genutzt worden und aufgrund zwingender Gründe jeweils wieder verlassen worden waren, als Familienheim begünstigt sein soll.
Fazit: Begünstigt ist immer nur die Wohnung, die den Tatbestand als Familienheim zeitlich zuletzt erfüllt hat.