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FG Münster: Die Besteuerung von Erstattungszinsen ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung rechtswidrig

Mit gleich zwei Urteilen vom 10. Mai 2012 AZ 2 K 1947/00 E und 2 K 1950/00 E  hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Erstattungszinsen (§ 233a AO) ungeachtet der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber habe in § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen. Dies habe der BFH bereits mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07) entschieden. Das FG Münster hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Fragestellung zugelassen. Durch die gesetzliche Neuregelung, die keine Spezialregelung zu § 12 Nr. 3 EStG darstelle, habe sich die Rechtslage nicht verändert. Demenstprechend brauchte das Gericht die Frage der Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auf vergangene Veranlagungszeiträume - in den Streitfällen ging es um die Jahre 1992 und 1996 - nicht zu klären.

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