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FG Münster: Die Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 AZ 12 K 1280/08 E entschieden, dass eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sonstigen Einkünften führt, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50% der Besteuerung unterliegen.
Der Kläger erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50% als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.
Der Senat folgte dieser Ansicht nicht. Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen würden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50% und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.
Das FG Münster hat die Revision zugelassen.