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FG Münster: Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes nach der Realteilung einer Steuerberater-Sozietät
Mit Urteil vom 10. April 2013 (Az. 13 K 521/09 F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz, der von einer GbR nach
Realteilung zu Buchwerten in eine neue GbR übernommen wurde, dort zu korrigieren ist.
Die Klägerin ist eine Steuerberater-GbR, die aus der Realteilung einer anderen GbR
hervorgegangen ist. Diese hatte nach Aufnahme eines neuen Gesellschafters in einer
negativen Ergänzungsbilanz für die Altgesellschafter einen Mandantenstamm passiviert,
aber fehlerhaft nicht vollständig abgeschrieben.
Im Zuge der Realteilung zu Buchwerten übernahm die Klägerin, die aus zwei der Altgesellschafter
besteht, den Mandantenstamm und führte den fehlerhaften Bilanzansatz fort. Nachdem das Finanzamt
diesen Fehler entdeckt hatte, nahm es in der ersten offenen Bilanz der Klägerin eine gewinnerhöhende
Korrektur vor.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht ab. Die Grundsätze des formellen
Bilanzzusammenhangs seien auch auf eine real geteilte Personengesellschaft anwendbar.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier - die Realteilung zum Buchwert erfolgt und der
fehlerhafte Bilanzansatz ein übernommenes Wirtschaftsgut betreffe.
Die Klägerin sei insoweit wie eine Gesamtrechtsnachfolgerin in die steuerliche Rechtsposition der „Alt-
GbR“ hineingewachsen. Die für die Buchwertfortführung erforderliche Sicherstellung der
steuerlichen Erfassung stiller Reserven sei nur dann gewährleistet, wenn auch die
Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs eingehalten würden.
Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 33/13
anhängig.
Bemerkenswet ist m.E., dass das FG bei einer Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen der einen Personengesellschaft
in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft offenkundig von einer Realteilung ausgegangen ist.