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FG Sachsen: Ein positives Urteil für alle Lehrer
Das FG Sachsen hat mit Urteil vom 13.08.2014 - 8 K 636/14 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei einem Schulleiter Stellung genommen.
Demnach steht einem Schulleiter (und somit wohl auch bei Stellvertretern und wohl auch bei Fachgruppenleitern) das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich ausschließlich für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung.
Aus diesem Grunde gelangt das FG Sachsen zur Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 €.