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FG Schleswig-Holstein: Spüle und Herd als Steuersparmodell bei vermietetem Wohneigentum?
Fraglich ist, wie der Ersatz von Einbaumöbeln in vermieteten Wohnungen ertragsteuerlich zu beurteilen ist.
Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 28.1.2015 – 2 K 101/13 entschieden, dass der Ersatz von Spüle und Herd als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Andere austauschbare Elektrogeräte, andere Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen nach Auffassung des FG dagegen Anschaffungskosten dar, die im Wege der AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 (2) EStG handelt.
Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 30.3.1990 – I-X R 104/85, BStBl 1990 II, 514 die Revision zugelassen. In dieser Entscheidung ging es allerdings um die Frage, welche Kosten in die Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Berücksichtigung von AfA nach § 7b EStG zu berücksichtigen ist.
Die hier zu beurteilende Fragestellung betrifft m.E. eine ganz andere Fragestellung.