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FG: Umsatzsteuerbefreiung podologischer Behandlungen
Die Kernaussage
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die von Podologen erbrachten Leistungen der medizinschen Fußpflege auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können, wenn sie nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen, FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.2.2014 - 4 K 75/12; Revision anhängig.
Der Hintergrund
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind steuerfrei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Der Streitfall
Im Streitfall erbrachte eine GbR, deren Gesellschafterinnen zwei Podologinnen waren, Leistungen der medizinischen Fußpflege, die nur teilweise auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen durchgeführt wurden.
Zwischen den Beteiligten war nur die Steuerbefreiung der Leistungen streitig, für die keine ärztliche Verordnung vorlag.
Die Behandlung erfolgte in diesen Fällen aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten, nach denen die Patienten folgenden Kategorien zuzuordnen waren: Bluter (Nr. 1), Chemotherapie (Nr. 2), Cortison (Nr. 3), Diabetes (Nr. 4), Durchblutungsstörungen/pAVK (Nr. 5), Hühneraugen (Nr. 6), Immunsuppressiv (Nr. 7), Marcumar (Nr. 8), Nagelpilz (Nr. 9), Neurodermitis (Nr. 10), Neuropathie/Polyneuropathie (Nr. 11), Rheuma (Nr. 12), Schuppenflechte (Nr. 13), Rollnägel (Nr. 14), Arthrose (Nr. 15), Hüftoperation (Nr. 16), pathologischer Zustand (Nr. 17), Prävention (Nr. 18).
Der 4. Senat sah den überwiegenden Teil der streitigen Leistungen als steuerfreie Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG an, für deren Erbringung die Gesellschafterinnen der Klägerin über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügten.
Die näheren Ausführungen des FG
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG wird entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen, da der für die Steuerbefreiung erforderliche therapeutische Zweck dieser Leistungen auch in anderer Weise nachgewiesen werden können.
Im Streitfall gelangte der Senat aufgrund eines von der Klägerin eingeholten ärztlichen Gutachtens und der ergänzenden Erläuterungen zu den einzelnen Vorerkrankungen zur Überzeugung, dass eine steuerfreie Heilbehandlung zum einen in den Fällen vorlag, in denen die medizinische Fußpflege zur Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten durchgeführt wurde (Kategorien Nr. 6, 9, 12-14 und 16).
Bei den Patienten mit anderweitigen (Risiko-) Erkrankungen (Kategorien Nr. 1-3, 5, 7-8, 11 und 15) ergab sich der therapeutische Zweck daraus, dass die podologische Behandlung infolge der mit der Erkrankung verbundenen verminderten Durchblutung und Schmerzlosigkeit des Fußes, der hohen Infektionsgefährdung oder den Risiken schwer stillbaren Blutungen bei Verletzungen der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen diente.
Soweit die Leistungen medizinischer Fußpflege allein zur Prävention von Fußkomplikationen erbracht wurden (Kategorie Nr. 18), fehlt es mangels unmittelbaren Krankheitsbezugs dagegen an einem therapeutischen Zweck der Behandlungen.
Hinweise
Der Senat konnte die Steuerbefreiung der Umsätze aus den verbleibenden Leistungen (Kategorien Nr. 4, 10, 17-18) im Ergebnis offen lassen, da diese Umsätze der Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 UStG unterfielen.
Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 13/14 anhängig.