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FG und Revision: Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer
Die Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld nicht der Besteuerung unterliegt, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2013 - 4 K 1203/11.
Die Streitfrage
Streitig ist, ob ein von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend: BWVA) gezahltes Sterbegeld als „andere Leistung? nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern ist.
Hiernach gehören zu den Einkünften aus „wiederkehrenden Leistungen? auch Leibrenten und „andere Leistungen?, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen.
Die Hintergründe der Entscheidung
Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung? der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge? i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.
Der Gesetzeswortlaut ist so auszulegen, dass als „andere Leistung? auch Einmalbezüge zu besteuern sind, sofern es sich dabei ihrem Charakter nach um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge? i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.
Der BFH hat in seinen – erst nach Verkündung des Urteils in der Streitsache veröffentlichten – Urteilen v. 23.10.2013 (Az. X R 3/12 und X R 21/12) die Auffassung vertreten, dass der auslegungsbedürftige Wortlaut so zu verstehen sei, dass der Besteuerungsgegenstand der sonstigen Einkünfte für die Fallgruppen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG autonom durch die Begriffe „Leibrenten und andere Leistungen? in Verbindung mit den Aufzählungen und Definitionen in den nachfolgenden Doppelbuchst. aa und bb umschrieben werde und dass die „anderen Leistungen? des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG damit unabhängig davon vorlägen, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend seien.
Der Senat vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Einmalbezüge nur dann als „andere Leistungen? anzusehen sind, wenn es sich dabei – wie in den vom BFH mit den vorstehend genannten Urteilen entschiedenen Fällen – um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge? i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.
Gegen die Annahme, dass mit der Einfügung des Begriffs „andere Leistungen? auch Sterbegelder der ESt unterworfen werden sollten, spricht auch der Umstand, dass Sterbegelder, solange sie nach den §§ 58 , 59 Sozialgesetzbuch (SGB) V a.F. von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden (bis einschließlich 2003), nach § 3 Nr. 1.a) EStG als „Leistungen aus einer Krankenversicherung? steuerfrei waren und den Gesetzesmaterialien zum AltEinkG kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung herbeiführen wollte.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wird dort unter dem Aktenzeichen X R 13/14 geführt.