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FG-Urteil: Gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch den Erben rechtfertigt keine Steuerbefreiung für Familienheime
Das Hessische FG hat mir Urteil vom 24.3.2015, 1 K 118/15 zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Demnach reicht eine gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch einen Erben nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus.
Unerheblich ist dabei, ob die Erbin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat.
Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellte keine "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" dar.