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FG-Urteil zur Steuerermäßigung für Betreutes Wohnen
Die Grundaussage
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, FG Nürnberg v. 13.2.2014 - 6 K 1026/13; Revision anhängig.
Der Hintergrund
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20% - höchstens 4000 € - der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, § 35a Abs. 2 EStG.
Der Sachverhalt
Streitig ist, ob eine Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz unter die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG fällt.
Die Ausführungen des FG Nürnberg
Beim Betreuten Wohnen wird vom Anbieter einerseits die Unterkunft in Form einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung über einen Miet- oder Kaufvertrag und andererseits ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag erbracht.
Unabhängig davon, ob das Betreute Wohnen unter den Heimbegriff fällt oder nicht, stellen die in der Betreuungspauschale enthaltenen Leistungen mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Dienstleistungen dar.
Der zuständige Senat vertritt die Auffassung, dass bereits das Vorhalten für den Bedarf bei einer 24-Stunden-Betreuung oder die kostenlose Betreuung bei kurzfristigen Erkrankungen eine begünstigte und erbrachte haushaltsnahe Leistung darstelle.
Obwohl der 24-Stunden-Notruf nicht in der Wohnung des Klägers untergebracht war, erfolgte die Bereithaltung der Notfallbetreuung im Haushalt des Klägers.
Im Streitfall hat die Seniorenwohnanlage ein eigenes Notrufsystem aufgebaut und hält kurzfristige Betreuung bereit. Daher wird die Bereitstellung der Leistung bei Bedarf zwar außerhalb der konkreten Wohnung erbracht, aber innerhalb des gesetzlich erweiterten Bereichs des Heims.
Auch bei einer Wohnung, die in einem Haus mit Serviceleistungen belegen ist (um eine solche handelt es sich, wenn kein Heim i.S.d. § 35 a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG vorliegt), ist der Haushalt nicht auf die Wohnung begrenzt.
Schließlich seien die Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, anhand einer Bescheinigung des Heimbetreibers nachgewiesen worden.