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Finanzbehörden: Merkblatt zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ab 1.10.2014
Die aktuelle Verwaltungsanweisung
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat ein Merkblatt mit Informationen zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen ab dem 1.10.2014 veröffentlicht.
Der Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) wurde auch der Übergang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen neu geregelt.
Mit der Änderung sollte im Großen und Ganzen die bisherige Verwaltungsauffassung wieder hergestellt werden (s. hierzu auch BMF, Schreiben v. 26.9.2014).
Der Übergang der Steuerschuld hängt nun kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:
Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der Bauleistung bleibt im Wesentlichen unverändert. Neu ist, dass die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs keine Bauleistung darstellt.
Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringen. Wie bei der Rechtslage vor den BFH-Urteilen erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.
Als problematisch erweist sich für den Leistenden regelmäßig die Führung des Nachweises, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt.
In der Vergangenheit wurde hierzu die „§ 48b-EStG-Bescheinigung“ als Nachweis verwendet.
Zum 1.10.2014 wurde eine neue Bescheinigung, Vordruckmuster USt 1 TG, aufgelegt.
Zur Verfahrenserleichterung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung „Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen“ zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorliegt.
Die § 48b-EStG-Bescheinigung gilt künftig nur noch für ertragsteuerrechtliche Zwecke und hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke keine Bedeutung mehr.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist aufgrund einer Vielzahl von Anfragen von Steuerberatern auf Folgendes hin:
Form des Antrags: Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen und für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu begründen (keine Sammelanträge für sämtliche Mandanten). Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu sollte in Zweifelsfällen (z.B. „branchenuntypische Bauleister“) das Umsatzverhältnis Bauleistungen zu anderen Leistungen angeführt werden.
Ermittlung der Umsatzgrenzen: Bauleistungen liegen auch dann vor, wenn die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Somit sind auch Bauleistungen an Privatpersonen Bauleistungen im Sinne der Vorschrift.
Negativbescheinigungen: Das Finanzamt erteilt keine expliziten Negativbescheinigungen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Da dies jedoch nur eine Momentaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, entfaltet die Ablehnung keine rechtliche Bindung für die Zukunft.
Austausch der „USt 1 TG-Bescheinigung“ in der Praxis: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung händigt die „USt 1 TG-Bescheinigung“ dem Leistenden aus. Diese dient dem Leistenden als Sicherheit, dass dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen kann/ muss. Nicht erforderlich ist, dass der Leistende selbst über eine eigene „USt 1 TG-Bescheinigung“ verfügt. Hinweis: Bei der § 48b-EStG-Bescheinigung ist der Weg umgekehrt. Der Leistende legt diese dem Leistungsempfänger vor.
Leistungsempfänger verfügt über keine „USt 1 TG-Bescheinigung“, erbringt jedoch nachhaltig Bauleistungen: Die Steuerschuld geht auch ohne Vorhandensein einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ auf den Leistungsempfänger über.
Leistungsempfänger verfügt über „USt 1 TG-Bescheinigung“, erbringt jedoch nicht nachhaltig Bauleistungen: Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner, da er den Anschein erweckt, nachhaltig Bauleistungen zu erbringen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verwaltungsanweisung selbst.