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Finanzgericht befürwortet erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Immobilie im Organkreis zum Zwecke der Weitervermietung

Im Urteilsfall vermieteten zwei GmbHs jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an eine Schwester-GmbH zum Zwecke der Weitervermietung in eigenem Namen an fremde Dritte (sog. Weitervermietungsmodell). Alle Gesellschaften waren ertragsteuerlich Organgesellschaften in einem Organkreis.

 

Strittig war, ob die Organträgerin in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die beiden Organgesellschaften in Anspruch nehmen konnte und wie die Mietaufwendungen aus der Anmietung gewerbesteuerlich zu behandeln waren.

 

Das FG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 22.9.2022 (9 K 2833/21 G), dass

 

  • die erweiterte Kürzung auch bei Vermietungen innerhalb des Organkreises zu gewähren ist, sofern eine Weitervermietung an fremde Dritte außerhalb des Organkreises erfolge,

  • die Mietaufwendungen aus der Anmietung durch die Schwester-GmbH jedoch nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen sind.

 

Die Revision wurde zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob die unterlegene Finanzverwaltung das Rechtsmittel einlegt.

 

Hinweis: Bei Vermietungen innerhalb eines ertragsteuerlichen Organkreises (ohne Weitervermietung an fremde Dritte) hatte der BFH die erweiterte Kürzung in früheren Urteilen versagt.


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