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Finanzgericht: Die AfA-Tabellen des BMF sind für den Stpfl. nur ein Angebot aber kein Muss!

Die aktuelle Situation Die AfA-Tabellen des BMF haben für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er (z.B. durch die Anwendung der Tabellen bei der Berechnung seiner Einkünfte) annehmen kann, aber nicht muss, vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 9.7.2014 - 9 K 98/14; vorläufig nicht rechtskräftig. Der Hintergrund Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF sowohl eine AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV"; v. 15.12.2000, BStBl. I 2000, 1532) als auch eine spezielle amtliche AfA-Tabelle „Landwirtschaft und Tierzucht“ (BdF v. 19.11.1996, BStBl. I 1996, 1416) herausgegeben. Der konkrete Sachveralt Streitig war die Bestimmung des AfA-Satzes für eine Kartoffelhalle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt einen zuständigen Bausachverständigen hinzu. Daraufhin wurde eine AfA in Höhe von 4% berücksichtigt, da die Halle nicht eindeutig der Leichtbauweise bzw. der massiven Bauweise zugeordnet werden konnte. Gegen die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Halle sei in Leichtbauweise errichtet worden. Hierfür sähen die amtlichen AfA-Tabellen eine AfA in Höhe von 6% vor (BdF v. 19.11.1996, BStBl. I 1996, 1416, Tz 2.6.21.2 der landwirtschaftlichen Tabelle). Die konkreten Aussagen des FG Zu Unrecht ist das Finanzamt im Streitfall von einem AfA-Satz von 3% für die Kartoffelhalle ausgegangen. Die Kläger haben vielmehr einen Anspruch auf Anwendung eines AfA-Satzes von 6%, wie er sich aus der amtlichen AfA-Tabelle „Landwirtschaft und Tierzucht“ (BdF vom 19. November 1996, BStBl. I 1996, 1416, Tz 2.6.21.2) ergibt. Solange die AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte der Tabelle im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gebunden. Ziel der Anwendung der AfA-Tabelle auf Wirtschaftsgebäude ist eine gleichheitsgerechte Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Insoweit sind die AfA-Tabellen anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des Finanzgerichts den Einzelfall vertretbar abbilden. Der Senat geht nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon aus, dass die Anwendung der amtlichen AfA-Tabelle im Streitfall aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten zwingend geboten ist und die dort unter Tz. 2.6.21.2 für Lagerhallen angegebene Nutzungsdauer von 17 Jahren bzw. ein AfA-Satz von 6% den vorliegenden Einzelfall vertretbar abbildet. Will das Finanzamt von den AfA-Tabellen abweichen, ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den eigenen Erkenntnisgrundlagen erforderlich. Soweit ersichtlich ist das Finanzamt im Streitfall lediglich davon ausgegangen, dass eine eindeutig Zuordnung zu einer Lagerhalle in Leichtbauweise nicht möglich sei. Nach Auffassung des Finanzgerichts hätte eine so gravierende Abweichung von der AfA-Tabelle (Halbierung der Nutzungsdauer) mindestens erfordert, dass sich das Finanzamt mit den eigenen Begrifflichkeiten auseinandersetzt und die Wesentlichkeit der Abweichung begründet.

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