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Finanzgericht: Minderung der Krankenversicherungsbeiträge bei "erkaufter" Beitragsrückerstattung
Die Kernaussage
Die von einer privaten Krankenversicherung rückvergüteten Beiträge für das Jahr 2010 mindern die im Folgejahr als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, FG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2014 - 1 K 2873/13 E.
Der Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 € abzuziehen.
Das FA zog die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € - dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe - zu mindern sei.
Die Aussagen des FG Düsseldorf
Das Finanzamt hat die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 zu Recht um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2010 gekürzt.
Der "Verzicht" auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Dem Kläger sind durch seinen Verzicht keine absetzbaren „Aufwendungen“ entstanden, da ein Verzicht auf eine Einnahme nicht zu einem Abfluss nach dem Abflussprinzip führt.
Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, steuerlich die Beitragsrückerstattung nur insoweit als Minderung der abziehbaren Sonderausgaben anzusetzen, als sie die selbst getragenen (abgeflossenen) Krankheitskosten übersteigen, ist diesem Vorschlag nicht zu folgen, weil Krankheitskosten keine Sonderausgaben, sondern allenfalls außergewöhnliche Belastungen sind, die insoweit nur im Jahr der Bezahlung (hier: 2010) ggf. zu berücksichtigen wären.
Schließlich handelt es sich bei selbst getragenen Krankheitskosten oder dem Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten durch die private Krankenversicherung nicht um Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern – wie die Selbst- und Eigenbeteiligung - gerade das Gegenteil.