Im Streitfall vor dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2020, 12 K 418/18, rkr.) erwarben Eheleute eine Photovoltaikanlage, die als Gesamtanlage mit Batteriespeicher geplant war. Die Lieferung des Batteriespeichers erfolgte allerdings erst später. Strittig war der Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Speichers.
Nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31.1.2017 zur "Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen)" unter 4.1 (Rn.48) liegt bei zeitgleicher Anschaffung von Photovoltaikanlage und Batterie ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Nur bei nachträglicher Anschaffung stellt der Speicher ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Nach dem FG Baden-Württemberg gehört ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da er nicht der Produktion von Solarstrom dient.
Abweichend von der OFD-Verfügung hat daher eine eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug zu erfolgen unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wird.
Da der Stromspeicher im Streitfall der privaten Stromnutzung diente, wurde kein Vorsteuerabzug zugelassen.