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Finanzgerichte kontra Kindergeldkassen: Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrags
Die Beteiligten stritten um die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind. Die Klägerin hatte im Jahr 2012 für ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolviert, Kindergeld beantragt. Nachdem die Klägerin die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Kindergeldgewährung unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seiner Ehefrau ab.
Das FG Düsseldorf (AZ 10 K 1940/13 Kg) hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass für ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt - wie im Streitfall - um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr. Die Regelung bezüglich der Einkünfte und Bezüge des Kindes sei durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 weggefallen.
Vor diesem Hintergrund sei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Gleiches gelte für die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes. Ob ein sog. Mangelfall vorliegt, müsse nicht geprüft werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist damit den Entscheidungen der Finanzgerichte Köln, München, Münster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfalls gegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassen gestellt hatten.
Es hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.