Im Streitfall schloss ein Arbeitgeber mit einem Anbieter von Fitness-Leistungen einen Jahresvertrag für Mitarbeiter ab, die sich ohne eine Kündigung jeweils um ein Jahr verlängerten.
Das FG Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 13.3.2018 - 14 K 204/16 keine Problem für eine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i.H.v. monatlich 44 EURO gesehen
Das Finanzamt vermag dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Aus diesem Grunde ist unter dem AZ VI R 14/18 nun eine Revision beim BFH anhängig.
Für die Praxis bedeutet dieses Musterverfahren, dass in der Praxis Vorsicht geboten ist.
Aktuell sollte daher - bis zu einer Klärung durch den BFH - vom Abschluss von Jahresverträgen abgesehen werden.