Der BFH hat am 28.11.2018 einen Beschluss des GrS vom 30.10.2018 GrS 1/16 veröffentlicht, dessen Tragweite durch den kurzen Text des Beschlusses gar nicht deutlich wird.
Der BFH hat relativ belanglos mitgeteilt, dass das Verfahren GrS 1/16 nach der Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 eingestellt wird.
In den beiden Verfahren beim BFH ging es jedoch für den Gestalter um eine sehr bedeutsame Fragestellung.
Letztlich ging es um die Beantwortung der Frage, ob die harte Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie, die durch den IV. Senat des BFH favorisiert worden ist, zu Anwendung gelangt.
Konkret ging es um die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen von Übertragungsvorgängen i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen Gesellschaftsrechte ausschließlich eine Gegenleistung in Form des Kapitalkontos I i.V.m. dem Rücklagenkonto erfolgen darf oder ob ggf. auch eine andere Gegenleistung (das Gesellschafterverrechnungskonto) gewährt werden darf, soweit sie nicht den Buchwert des übertragenen Vermögens übersteigen.
Der IV. Senat des BFH hatte sich mit seiner Grundsatzentscheidung vom 21.6.2012 IV R 1/08, DStR 2012, 1500 für eine Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen.
Das BMF hatte hierauf mit einem Nichtanwendungsschreiben vom 12.9.2013, BStBl 2013 I, 1162, II. 1 reagiert.
Der X. Senat und der IV. Senat des BFH konnten sich in dem Verfahren X R 28/12 nicht einig werden, welche Theorie nun künftig zur Anwendung gelangt.
Aus diesem Grunde hatte der X. Senat des BFH die Frage mit Beschluss vom 27.10.2015 X R 28/12, DStR 2015, 2834 dem Großen Senat des BFH zur Beantwortung vorgelegt. Im Rahmen dieses Beschlusses tendierte der X. Senat jedoch zur Anwendung der harten Trennungstheorie.
Nun hat sich Überraschendes getan. Der GrS des BFH macht in seinem o.a. Beschluss vom 30.10.2018 deutlich, dass der Streit in der Hauptsache der Sache X R 28/12 erledigt worden ist.
Diese Aussage lässt nur den Schluss zu, dass die Finanzbehörden der Streitsache abgeholfen haben und nun der Rechtsauffassung des IV. Senats gefolgt sind.
Die entscheidende Frage, die sich nun für jeden Praktiker stellt, ist die Beantwortung der Frage, ob diese Handlungsweise der Finanzbehörden im konkreten Einzelfall nunmehr darauf schließen lässt, dass die Finanzbehörden ihre bisherige Rechtsauffassung grundsätzlich geändert haben.
Der Verfasser der taxnews-Newsletter geht davon aus, dass hierzu in Kürze eine Äußerung der Finanzbehörden erfolgen muss.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Streitfälle offen gehalten werden.