Der I. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zur vorstehenden Problematik seine eigene Rechtsprechung fortentwickelt.
Demnach liegt nunmehr nach Maßgabe des hypothetischen Fremdvergleichs in einer derartigen Situation dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungsleistung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Durch diese Entscheidung lassen sich derartige Fallkonstellationen nun rechtssicher gestalten.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2023 wird der zuständige Referent Ihnen die Fragestellung vorstellen.