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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Grundsätzlich verlieren Kapitalgesellschaften nach einem sogenannten schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG ihre negativen Einkünfte.

 

Seit 2016 hat jedoch der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, nach einem schädlichen Beteiligungserwerb unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag statt der Anwendung von § 8c KStG, die negativen Einkünfte als sogenannte fortführungsgebundene Verlustvorträge weiter zu nutzen (§ 8d KStG).

 

Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift bestehen zahlreiche Zweifelsfragen, über die wir im Rahmen der Reihe aktuell regelmäßig berichtet haben.

 

Nunmehr hat die Finanzverwaltung im August den Entwurf eines 30 Seiten langen BMF-Schreibens den Verbänden zur Stellungnahme zugesandt. Nach Auswertung der Stellungnahmen soll dann das endgültige BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

 

Auch wenn der Entwurf des BMF Schreibens bisher in den Fachschrifttum weder veröffentlicht noch kommentiert wurde, liegt uns der Entwurf des Schreiben vor. Im Rahmen der Veranstaltung aktuell 4_2020 werden wir ausführlich über die Inhalte des beabsichtigten BMF-Schreibens informieren


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