Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, ist gewerblich tätig, wie der BFH mit Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 45/13 aktuell entschieden hat.
Im Streitfall fertigte die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden.
Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesellschafter der Klägerin nicht beherrschten. Hierfür schaltete die Klägerin Fremdübersetzer ein und nutzte - weil sie Textteile wiederverwenden konnte - ein sog. Translation Memory System, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.
Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre 2003 bis 2007 Gewerbesteuermeßbescheide. Das nachfolgende Klageverfahren blieb ohne Erfolg.
Der BFH hat dieses Ergebnis jetzt bestätigt.
Dabei hat er betont, eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft sei nur anzunehmen, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage seien, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.
Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein.
Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne.
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen über den Urteilsfall hinaus. Sie findet ggf. auch bei Rechtsanwälten, Ärzten etc. Anwendung, wenn angestellte Rechtsanwälte oder Ärzte Befähigungen haben, die bei den Gesellschaftern nicht gegeben sind. Aus diesem Grunde ist in Praxis erhebliche Sorgfalt bei der Beratung von Mandanten erforderlich.