Bemessungsgrundlage bei der Anwendung der 1 v.H.-Regelung für die private PKW-Nutzung ist der Bruttolistenpreis für das genutzte Fahrzeug.
Das FG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung vom 23.10.2015 - 14 K 2435/14 E, G U zu einer hiervon abweichenden Beurteilung gelangt.
Soweit Autohersteller für bestimmt Branchen - hier Taxi- und Mietwagenunternehmer - Fahrzeuge auf der Grundlage eines besonderen Bruttolistenpreises anbieten, soll dieser Preis bei der Anwendung der 1 v.H.-Regelung als Grundlage dienen. Nach Auffassung des FG handelt es sich somit nicht um einen Rabatt, er nicht zu berücksichtigen wäre.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ III R 13/16 beim BFH anhängig ist.
In parallelen Fallgestaltungen sollten einschlägige Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.