Das FG Köln ist in seinem Urteil vom 25.2.2021 11 K 2686/18, EFG 2021, 1902 zu dem – für den Verfasser des Newsletters überraschenden – Ergebnis gelangt, dass diese Frage positiv zu beanworten ist.
Das FG hat in seinem Urteil jedoch die Grundsätzlichkeit der Fragestellung erkannt, und hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Die Revision ist unter dem AZ IX R 7/21 nunmehr beim BFH anhängig.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Grundsätze der Entscheidung dennoch berücksichtigt werden.