Der BGH hat sich mit seinem Beschluss vom 9.11.2021, VIII ZR 362/19 zur vorstehenden Fragestellung geäußert.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patientenstamm keine veräußerungsfähiges Wirtschafsgut ist.
Vielmehr ordnet er den Kaufvertrag über eine Patientenkartei dem Tatbestand der verbotenen Zuweisung gegen Entgelt zu.
Über die Details der Entscheidung und welche Fallgestaltungen durch den Beschluss nicht tangiert werden, werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-04-2022 informieren.