Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem überraschenderweis rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19.11.2018 3 K 1846/15 mit der o.a. Frage auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verzicht des Gesellschafters auf die nicht mehr werthaltige Forderung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG führt.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Sie unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil entsprechende Anträge bei den Finanzämtern stellen.