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Führt die Arbeitgeberunterstützung bei der Fort- und Weiterbildung ggf. zu steuerbarem Arbeitslohn?

Wird eine Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers im ganz überwiegenden Interesses des Arbeitgebers durchgeführt, so führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber grundsätzlich zu nicht steuerbarem Arbeitslohn.

Nun sind den Finanzbehörden (vgl. Kurzinformation der OFD NRW ESt Nr. 29/2017 vom 25.10.2017) Fallgestaltungen bekanntgeworden, bei denen die Kostenübernahme vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht wird.

Diese Fallgestaltungen laufen in der Praxis in der Weise ab, dass der Arbeitnehmer die Kosten zunächst selbst übernimmt und den Aufwand im Jahr der jeweiligen Zahlung als Werbungskosten steuermindernd abzieht. Die entsprechenden Veranlagungen sind bereist bestandskräftig.

Nach dem Ende der erfolgreichen Fortbildung erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann die gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahme.

Fraglich ist, wie diese Kostenübernahme ertragsteuerlich zu behandeln ist. Die OFD NRW behandelt diese Erstattungsbeträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind. 


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