Offenkundig haben die Finanzbehörden intern über diese Thematik diskutiert.
Für Einzelpraxen dürften hierdurch in der Praxis keine größeren Probleme aufwerfen.
Bei BAG´s wäre dagegen ein Anwendungsfall der gewerblichen Infektion i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegeben.
Nun hat sich aktuelle die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 14.7.2021 S 2245A – 018 – St 214 zu dieser Frage geäußert.
Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die vorstehend angesprochene Tätigkeit nicht als gewerblich zu qualifizieren ist.