Das FG Nürnberg musste in seiner Entscheidung vom 4.8.2017 - 4 K 16/17 zu der Frage Stellung nehmen, ob die Erneuerung einer Haustüre zur Annahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG führt.
Das FG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abzugsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Nach Auffassung des FG muss die Handwerkerleistung "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden.
Da die Herstellung der Haustür jedoch in der Werkstatt des Handwerkbetriebs erfolgt sei, sei ein Abzug nicht möglich.
Eine Aufteilung der Kosten in Herstellung und Montage könne jedoch erfolgen. Eine derartige Aufteilung sei jedoch nicht im Schätzungswege möglich, sondern ausschließlich durch eine konkrete Aufteilung durch den Handwerksbetrieb.