Zu dieser Frage hat es für den Verfasser der Newsletter nun zwei Überraschungen gegeben.
Die erste Überraschung ist, dass sich nahezu zeitgleich zwei Verfasser mit dieser Thematik befasst haben.
Die zweite Überraschung ist, dass die beiden Autoren zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
Carlé gelangt in seiner Veröffentlichung zu dem Ergebnis, dass – soweit eine gegenständliche Auseinandersetzung erfolgt – immer Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgänge gegeben sind.
Wübbelsmann kommt dagegen in seiner Veröffentlichung zu dem Ergebnis, dass lediglich dann Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgänge vorliegen, soweit ein Spitzenausgleich gezahlt wird.
Wübbelsmann baut seine Argumentation auf einer einschlägigen Entscheidung des BFH auf, die Carlé gar nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.
Diese Situation ist für den Praktiker sehr verwirrend und bedarf dringend einer Klarstellung.