In der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Schenkung von Aktien durch eine Mutter an ihre minderjährigen Kinder bei einer anschließenden Veräußerung durch die Kinder Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Das FG ist in seinem Urteil vom 23.11.2016 - 2 K 2395/15 zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Das FG hat den Veräußerungsgewinn demnach der Mutter zugerechnet.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IX R 19/17 anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen die Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.