Der IX. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 IX R 23/15 zu einer sehr grundsätzlichen Frage Stellung genommen.
Es geht letztlich um die Beantwortung der Frage, ob durch die Veräußerung von Kapitalanteilen an Angehörige für 0 € ein ertragsteuerlich anzuerkennenden Verlust entstehen kann.
Die Vertragsbeteiligten waren in den Übertragungsverträgen subjektiv von der Wertlosigkeit der Anteile ausgegangen.
Das FA und das FG hatten die Anerkennung der Verluste abgelehnt. Im Wesentlichen verweisen sowohl das FA als auch das FG darauf, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv nicht von der Wertlosigkeit ausgehen konnten. Auf den objektiven Wert komme es daher nicht an.
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist es erforderlich, dass die übertragenen Kapitalanteile im Zeitpunkt der Übertragung subjektiv und objektiv wertlos sind.
Aus diesem Grunde hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen. Das FG ist nun gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
In geeigneten Gestaltungsfallgestaltungen stehen daher nunmehr die Regeln fest.