Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3184/17 Erb mit der vorstehenden Frage auseinandergesetzt und hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraussetzt, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein muss.
Eine längerfristige Renovierungsphase ist nach Auffassung des FG Münster daher schädlich.