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Für alle Leser, die sich ein wenig Humor bewahrt haben: Die Geschichte des etwas anderen Betriebsprüfers und der etwas anderen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg
1. Die Story
Ein Betriebsprüfer der - unter Wahrung des Steuergeheimnisses - seine Tätigkeit nicht im Finanzamt, sondern in seiner privaten Wohnung ausgeübt hat, hatte das Ziel anteilige Erhaltungsaufwendungen für seine Wohnung als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit anerkannt zu bekommen.
Erstaunlich ist, dass der Betriebsprüfer nicht nur die anteiligen Kosten des Arbeitsraum, sondern auch der angrenzenden, separaten Toilette als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Der Betriebsprüfer hat im laufenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren mehrfach seine Ausführungen über die Anzahl seiner Arbeitstage im Außendienst verändert, so dass nicht abschließend geklärt werden konnte wie oft er seine Tätigkeit ausgeübt hat.
Den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer begründete er damit, dass er – mit Abstand – die Mehrzahl der Arbeitstage in seinem Arbeitszimmer verbracht habe.
Den Abzug der Aufwendungen für die Toilette begründete er damit, dass er diese Toilette ausschließlich während seiner Dienstzeiten genutzt habe. Schließlich führe die Nutzung einer im Betriebsvermögen befindlichen Toilette auch nicht zu einem „Eigenverbrauch“.
2. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg
2.1 Zu den Aufwendung für das Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage des etwas anderen Betriebsprüfers mit Urteil vom 21.01.2013, 9 K 2096/12 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wurden unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Betriebsprüfers darstelle, nicht zum Abzug zugelassen.
2.2 Zu den Aufwendung für die Toilette – der „Erst-Recht-Schluss“ des FG
Interessanter sind die umfangreichen Ausführungen des Finanzgerichts zu den Aufwendungen, die für die Nutzung der Toilette geltend gemacht worden sind.
Zunächst führt das FG aus, dass es sich hierbei um einen „Erst-Recht-Schluss“ handle. Wenn schon die Kosten für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig seien, so könnten die Kosten, die durch die Toilette entstanden seien, erst Recht nicht abzugsfähig sein.
Zudem sei die Toiletten kein betriebsstättenähnlicher Raum, wie eine Werkstatt, Lager oder Archiv.
Es handle sich auch nicht um eine Besuchertoilette anlässlich der wenigen Besprechungen im „Arbeitszimmer“ des Betriebsprüfers.
Dann holt das FG zum ganz großen Schlag aus und verweist darauf, dass auch der Beschluss des Großen des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot hier nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag.
3. Fazit der Entscheidung
Der Kläger – ein Betriebsprüfer – und der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg haben mit ihrem Verhalten dazu geführt, dass nun endlich eine Antwort auf eine sehr bedeutsame Fragestellung des Steuerrechts vorliegt.
Die Grundsatzentscheidung des FG Baden-Württemberg wird künftige Kläger sicherlich vor einem parallelen Rechtsstreit zurückschrecken lassen.