Das FG München hat sich in seinem Urteil v. 11.3.2021 11 K 2405/19, Rev. AZ BFH IX R 11/21 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Die bestehende Rechtsfrage
- Ehemann und Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag von 12-2008 in Miteigentum zu je ½ ein Einfamilienhaus.
- In 08-2015 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus aus.
- Im Rahmen der Scheidung in 06-2017 übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil (unter Androhung einer Zwangsversteigerung durch die Ehefrau) an dem Einfamilienhaus auf seine Ehefrau.
- Im Einfamilienhaus lebte weiterhin die Tochter der Eheleute und die Ehefrau
Die Beurteilung durch das FG
- Das FG hat die weitere Nutzung des EFH durch dauernd getrenntlebende und später geschiedene Ehefrau und deren gemeinsames Kind nicht als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den EM beurteilt.
- Die Veräußerung unterliegt daher nach Auffassung des FG der Besteuerung nach § 23 EStG.
- Es wird interessant sein, wie der BFH die Nutzung durch das minderjährige Kind beurteilen wird, weil der EM seinen Anteil ausschließlich der Tochter zur Nutzung überlassen haben möchte.