Wirken sich geleistete Anzahlungen bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus?
Mit dieser Frage befasste sich das FG Münster mit Urteil vom 22.10.2020 (Az. 3 K 2699/17 F).
Im Urteilsfall wurde ein Teilanteil einer GmbH verschenkt, in deren Betriebsvermögen sich u.a. Anteile einer weiteren GmbH befanden, die zum Bewertungsstichtag am 1.12.2013 im Zusammenhang mit dem Neubau eines Verwaltungsgebäudes und dem laufenden Geschäftsbetrieb geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3,8 Mio. Euro bilanziert hatte.
Strittig war, ob die geleistete Anzahlungen unter den Begriff des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. unter „andere Forderungen“ zu subsumieren sind. Die Verwaltungsvermögensquote betrug laut Finanzamt unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen 17,76%; laut der Klägerin ohne deren Berücksichtigung 4,5%.
Da der Begriff „andere Forderungen“ im Gesetz nicht näher definiert ist, hatte das FG Münster den Begriff auszulegen. Dies tat es systematisch, historisch und teleologisch dahingehend, dass mit „andere Forderungen“ nur auf Geld gerichtete Forderungen gemeint sein können. Geleistete Anzahlungen stellten hingegen einen Sachleistungsanspruch des Auftraggebers an den Leistenenden dar, der i.d.R. keinen Anspruch auf Rückzahlung begründe. Daher kommt das FG zugunsten der Klägerin zu dem Schluss, dass geleistete Anzahlungen keine auf Geld gerichteten Forderungen und somit kein Verwaltungsvermögen darstellen.
Beachten Sie: Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt. Gestaltungen sollten vor dem Hintergrund einer noch ausstehenden Revisionsentscheidung vorgenommen werden bzw. Bescheide offen gehalten werden.
Hinweis: Das Urteil erging zu dem Begriff „andere Forderungen“ des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. Mit Wirkung vom 1. 7. 2016 erfolgte eine geringfügig geänderte Regelung im § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. In der Neuregelung wurde nunmehr ein Klammerzusatz „(Finanzmittel)“ angefügt. Dies untermauert die Auslegung des FG Münster, dass der Gesetzgeber mit der Regelung einzig Geldforderungen zur Missbrauchsvermeidung (Cash-GmbH) gemeint habe. Die Entscheidung und Revisionsentscheidung hat Bedeutung auch für Erwerb nach der Erbschaftsteuerreform.