Das Kölner Verwaltungsgericht hat mit 6 Urteilen (u.a. AZ 16 K 125/22) den Klagen von Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern stattgegeben und die entsprechenden Rückforderungsbescheide des Landes aufgehoben.
Die Begründung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Bewilligungsbescheide weder ausdrücklich noch einen indirekten Hinweis auf einen Vorbehalt beinhaltet hätten.
Zudem habe das Land die Soforthilfe auch für Umsatzausfälle ausgezahlt und sei daran gebunden.
Die spätere Interpretation des Landes, dass nur Liquiditätsengpässe förderungsfähig seien, hat das Gericht nicht überzeugt.