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Was geschieht mit der Instandhaltungsrücklage beim Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 2.3.2016 - II R 27/14 zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Der BFH ist der Auffassung, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer unterliegt, § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG.
Eine Minderung um die Instandhaltungsrücklage kommt für ihn nicht in Betracht.
Die Instandhaltungsrücklage ist nach seiner Auffassung Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und somit nicht Vermögen des von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümers.