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Gesetzgebung: Die Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige werden nun konkret verschärft
Über die nachfolgenden gesetzlichen Änderungen werden wir Sie in unserem Online-Seminar "Verschärfung der Selbstanzeige ab dem 1.1.2015" informieren.
Die Kernaussage
Das Bundeskabinett hat am 24.9.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen.
Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.
Die Aussagen des BMF zur gesetzlichen Änderung
Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen werden aber deutlich verschärft:
Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 € auf 25.000 € abgesenkt.
Der zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt.
Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden.
Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.
Das Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die Finanzministerkonferenz am 9.5.2014 beschlossen hat und soll zum 1.1.2015 in Kraft treten.
Der Praxishinweis
Der nun beschlossene Gesetzentwurf sieht - im Gegensatz zum vorherigen Referentenentwurf - keine zehnjährige (strafrechtliche) Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung mehr vor.
Damit soll es nach bisherigem Stand bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bei einer einfachen Steuerhinterziehung bleiben.
Die Berichtigungspflicht soll sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige erstrecken.
Ferner wurden die Ausschlussgründe der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO noch einmal neu gefasst.