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Gesetzgebung: Erneute Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern?
Die Nachricht
Der Bundesrat hat am 13.6.2014 eine 77-Seiten umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Darin enthalten ist ein Vorschlag, wonach die alte Verwaltungsauffassung zur Einbeziehung der Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gesetzlich festgeschrieben werden soll (BR-Drucks. 184/14 Beschluss).
Der Hintergrund
Der BFH hat im Urteil v. 22.8.2013 – V R 37/10 entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine - steuerpflichtige - Bauleistung verwendet.
Auf die Höhe der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen kommt es nicht an. Zudem erbrächten Bauträger keine Werklieferungen.
Folglich verwendeten sie nach Auffassung des BFH die Eingangleistung nicht für eine Bauleistung, mit der Folge, dass die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.
Was macht jetzt der Bundesrat?
Um negative Folgen der o.g. BFH-Rechtsprechung in der Praxis zu vermeiden, soll durch einen neuen Absatz 5a Satz 1 eindeutig schon im Gesetz darauf abgestellt werden, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat.
Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10 Prozent eines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt.
Das Inkrafttreten der Neuregelung soll drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes erfolgen.
Hintergrund ist, dass der Nachweis der Nachhaltigkeit des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistenden Unternehmer mit einer - neu - einzuführenden Bescheinigung erfolgen kann.
Die Unternehmer als auch die Finanzämter benötigen hierfür einen zeitlichen Vorlauf.