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Gesetzgebung/Seminarhinweis: Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 1.1.2015

Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz v. 9.5.2014 umgesetzt, denen das Bundesministerium der Finanzen auf Leitungsebene zugestimmt hat. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. die folgenden steuerlichen Regelungen bzw. Regelungsbereiche: •die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E) •die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E) •die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E) •die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO) •die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO) •die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und •einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO). In unserem diesbezüglichen Seminar - Präsenzseminar und Onlineseminar - stellen Ihnen unsere Referenten diese Neuerungen dar. Daneben besprechen sie mit Ihnen welche Fallstricke auch schon nach bisheriger Rechtslage im Bereich der Selbstanzeige bestehen.

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