Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15 zu einer sehr grundlegenden Frage Stellung bezogen.
In dem durch das BAG entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Beantwortung der Frage, ob Bereitschaftszeiten in die maßgebliche Arbeitszeit einzubeziehen ist.
Das BAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Bereitschaftszeiten in die vergütungspflichtige Arbeitszeit einzubeziehen ist.
Es hat aber auch klargestellt, dass die Bereitschaftszeiten nicht gesondert zu vergüten sind, sondern mit dem Grundgehalt abgegolten sind, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.
Die Entscheidung des BAG ist sehr zu begrüßen, da sie für eine große Anzahl von praktischen Anwendungsfällen nur Klarheit schafft.