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Gestaltungshinweis zu den steuerlichen Tücken des qualifizierten Rangrücktritts
Nach der Entscheidung des BFH vom 30.11.2011 „kann eine Verbindlichkeit, die mit einem Rangrücktritt belegt ist und „nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht“, mangels gegenseitiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden“.
Die Entscheidung des BFH lenkt die Aufmerksamkeit auf die sorgfältige Gestaltung der Formulierung des Rangrücktritts und der damit einhergehenden Vorraussetzung, unter der eine Befriedigung der Rangrücktrittsforderung erfolgen darf.
Ein qualifizierter Rangrücktritt dient, wenn keine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, der Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Ziel des Rangrücktrittes ist, anders als bei einem Erlass von Forderungen, die Vermeidung der Entstehung eines außerordentlichen Ertrages, da der Rangrücktritt in diesem Fall zwar nicht in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz, jedoch in der Handels-/ Steuerbilanz nach wie vor zu passivieren ist.
Die Formulierung eines qualifizierten Rangrücktritts, der bei den Rückzahlungsmodalitäten vorsieht, die mit Rangrücktritt belegte Forderung, sei nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss, zurückzuzahlen, führt nach Auffassung des BFH zur Begründung eines außerordentlichen Ertrages. Der BFH verweist insoweit auf § 5 Abs. 2 a EStG. Gemäß § 5 Abs. 2 a EStG sind Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst dann anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich angefallen sind.
Der Gestaltungshinweis
Anzuraten ist daher eine Rangrücktrittsformulierung, die die Erfüllung der im Rang zurückgetretenen Forderung „nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder Liquidationsüberschüssen“ vorsieht, sondern „auch aus sonstigem Vermögen oder sonstigen Erträgen“.
Mit dieser ergänzenden Formulierung wird die Entstehung eines nicht gewollten außerordentlichen Ertrages vermieden.
Dr. Thomas Huesmann, Rechtsanwalt und Notar