Alle Artikel anzeigen
Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß
Nach dem Urteil des BFH vom 22.7.2010 IV R 29/07 ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, dass nach § 7 Satz 2 des GewStG Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind.
Im Urteilsfall hatten Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert. Zwar seien - so das Urteil - Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch natürliche Personen nicht gewerbesteuerpflichtig.
Der Gesetzgeber dürfte aber nicht nur zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenzieren und den von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile erzielten Gewinn der Gewerbsteuer unterwerfen.
Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht dadurch verletzt, dass er den von einer Oberpersonengesellschaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft auch insoweit mit Gewerbesteuer belastet habe, als an der Oberpersonengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind. Zum einen würden solche mittelbar - d. h. über die Oberpersonengesellschaft - an der Unterpersonengesellschaft beteiligte natürliche Personen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteur entlastet. Zum anderen habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen dürfen, dass die Feststellung der mittelbaren Beteiligungsverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein könne.