Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2019 IV R 59/16 zu den o.a. Rechtsfragen Stellung bezogen.
Demnach geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei den ersten beiden Fallgestaltungen verloren, weil es an der Unternehmensidentität mangelt.
Bei einer Besitz-Personengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bleibt die Unternehmensidentität jedoch so lange erhalten, wie die sachliche und personelle Verflechtung fortbesteht.