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Gewerbliche Einkünfte einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis?
Die Grundaussage
Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin - aufgrund der fehlenden Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven - nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist, FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2013 - 11 K 3969/11 G; Revision anhängig).
Der Hintergrund
Die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Der Sachverhalt
Im Streitfall nahm eine aus L und G bestehende GbR eine weitere Ärztin (N) in die Gemeinschaft auf.
Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die neue Ärztin 37% bzw. 42% vom eigenen Honorarumsatz erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt weiter fest, dass die GbR außer den Forderungen aus Leistungen über kein Gesamthandsvermögen verfügte.
Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten seien alleine den bisherigen Beteiligten (den Klägern) zugerechnet worden. Die Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis seien von den Klägern im Innenverhältnis alleine getragen worden.
Die die aufgenommene Ärztin N habe nur ihre eigenen Sonderbetriebsausgaben aufgewendet.
Freiberuflich tätig wären die beiden Gesellschafter L und G jedoch nur dann, wenn sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wären. Dies setzt voraus, dass die persönliche Teilnahme der Berufsträger an der praktischen Arbeit der N in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss den Gesellschaftern L und G selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein.