Im Urteilsfall des FG Düsseldorf war eine Gemeinschaftspraxis gegeben, die sich auf Bluterbehandlungen spezialisiert hatte.
Die entgeltliche Abgabe von Präparaten an Patienten im Rahmen der sog. integrierten Versorgung ist grundsätzlich nicht als freiberufliche, sondern als eine gewerbliche Betätigung zu qualifizieren.
Bei einer Einzelpraxis bestehen hier dennoch keine erheblichen Gefahren, da hier dann maximal die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren sind, die aus der entgeltlichen Abgabe der Medikamente entstehen.
Bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis stellt sich die Problematik jedoch leider erheblich verschärfender dar. Bei einer Personengesellschaft führt die teilweise gewerbliche Betätigung zur gewerblichen Infektion der gesamten Betätigung der Personengesellschaft.
Im Urteilsfall ist das FG Düsseldorf auch zu diesem Ergebnis gelangt.
Bevor Ihre Mandanten derartige Vereinbarung mit der Krankenkasse über die integrierte Versorgung treffen, sollten Sie daher dringend das Gespräch mit Ihren Mandanten suchen und Ihnen Wege aufzeigen, wie die vorstehend beschriebenen unerwünschten Folgen vermieden werden können.
Der Streitfall beim FG Düsseldorf ist sicherlich ein Grenzfall. Denn hier wurde intensiv eine gemeinsame Versorgung mit den Patienten geplant und geschult. Die Veräußerung der Medikamente stand somit in keiner Weise im Vordergrund. Umso erstaunlicher ist es u.E., dass das FG die Revision nicht zugelassen hat.
Im Urteilsfall selber haben die Beteiligten jedoch bereits reagiert und den Verkauf der Präparate auf eine zweite, getrennte Gesellschaft übertragen.